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   BVerwG, 23.08.2022 - 4 BN 17.22   

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https://dejure.org/2022,28474
BVerwG, 23.08.2022 - 4 BN 17.22 (https://dejure.org/2022,28474)
BVerwG, Entscheidung vom 23.08.2022 - 4 BN 17.22 (https://dejure.org/2022,28474)
BVerwG, Entscheidung vom 23. August 2022 - 4 BN 17.22 (https://dejure.org/2022,28474)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ermittlung von Lärmvorbelastungen durch weiter entfernt liegende Windenergieanlagen; Einhaltung der nach Raumordnungsrecht vorgegebenen Mindestabstände bei der Ausweisung eines Wohngebiets hinsichtlich Überschreitung der nach der TA Lärm einschlägigen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Regionalplanung darf sich nicht über TA Lärm hinwegsetzen!

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2022 - 4 BN 17.22
    Zum anderen enthält die Regionalplanung keine rechtsverbindliche Grundentscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens und bedarf der Umsetzung und Konkretisierung in weiteren Planungsschritten (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2005 - 4 BN 1.05 - NVwZ 2005, 584 ); das folgt aus dem Charakter der Regionalplanung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, die aufgrund ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter den Planungsträger (auch) zur Typisierung berechtigt (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 ; Beschluss vom 10. Februar 2016 - 4 BN 37.15 - ZfBR 2016, 376 Rn. 9).
  • BVerwG, 31.07.2013 - 6 C 9.12

    Akademischer Grad; Doktorgrad; Gesetzesbestimmtheit; Unwürdigkeit; späteres

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2022 - 4 BN 17.22
    Das Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung nach der mündlichen Verhandlung ergibt (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m. w. N.).
  • BVerwG, 13.12.2018 - 4 CN 3.18

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Gesamträumliches

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2022 - 4 BN 17.22
    Zum einen kann sich die Regionalplanung als landesrechtliche Regelung nicht über die zwingenden Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzrechts, namentlich die zur Konkretisierung der schädlichen Umweltauswirkungen i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG erlassene und auf § 48 BImSchG beruhende TA Lärm, die auch für Windenergieanlagen gilt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 Rn. 20), hinwegsetzen.
  • BVerwG, 14.10.2019 - 4 B 27.19

    Einzelhandel; Faktisches Baugebiet; Großflächiger Einzelhandel; Mischgebiet;

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2022 - 4 BN 17.22
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, siehe z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 07.02.2005 - 4 BN 1.05

    Ziele der Raumordnung; Anpassungspflicht; Bebauungsplan,

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2022 - 4 BN 17.22
    Zum anderen enthält die Regionalplanung keine rechtsverbindliche Grundentscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens und bedarf der Umsetzung und Konkretisierung in weiteren Planungsschritten (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2005 - 4 BN 1.05 - NVwZ 2005, 584 ); das folgt aus dem Charakter der Regionalplanung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, die aufgrund ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter den Planungsträger (auch) zur Typisierung berechtigt (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 ; Beschluss vom 10. Februar 2016 - 4 BN 37.15 - ZfBR 2016, 376 Rn. 9).
  • BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18

    Beeinträchtigung der Aussicht und die Aufhebung der Ortsrandlage durch

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2022 - 4 BN 17.22
    Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als eine das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2, § 104 Abs. 1 und § 86 Abs. 3 VwGO) verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2022 - 4 BN 17.22
    Hierauf lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 ).
  • BVerwG, 10.02.2016 - 4 BN 37.15

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans (hier: Eignungsgebiet

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2022 - 4 BN 17.22
    Zum anderen enthält die Regionalplanung keine rechtsverbindliche Grundentscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens und bedarf der Umsetzung und Konkretisierung in weiteren Planungsschritten (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2005 - 4 BN 1.05 - NVwZ 2005, 584 ); das folgt aus dem Charakter der Regionalplanung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, die aufgrund ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter den Planungsträger (auch) zur Typisierung berechtigt (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 ; Beschluss vom 10. Februar 2016 - 4 BN 37.15 - ZfBR 2016, 376 Rn. 9).
  • BVerwG, 12.05.2020 - 4 BN 3.20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Feststellungsinteresse für ein

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2022 - 4 BN 17.22
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, siehe z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 13.01.2014 - 4 BN 37.13

    Beurteilung der Abgrenzung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung durch

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2022 - 4 BN 17.22
    Denn das Gericht entscheidet in der Hauptsache anhand anderer Prüfungsmaßstäbe und ohne Bindung an seine vorangegangene Beurteilung im Eilverfahren (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 4 BN 37.13 - juris Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 14.10.2020 - 4 BN 42.20

    Keine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bei der Festlegung von

  • BVerwG, 05.06.2018 - 4 BN 40.17

    Durchführen einer Erhebung vor Ort bei Differenzen zwischen Katastererhebungen

  • BVerwG, 07.08.2023 - 4 BN 2.23

    Sicherungsfähigkeit eines Bebauungsplans durch eine Veränderungssperre;

    Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als eine das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2, § 104 Abs. 1 und § 86 Abs. 3 VwGO) verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2022 - 4 BN 17.22 - juris Rn. 8 m. w. N.).
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